Vereinssatzung
Name und Wesen
1.0 Der Verein führt den Namen DJK SV Viktoria Dieburg e.V.
Er ist gegründet 1920 (wiedergegründet 1955 als Rechtsnachfolger des 1935 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins). Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breiten-sport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind grün/weiß.
1.1 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und untersteht dessen Satzung und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
1.2 Die Sportpflege des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen des Amateursports.
1.3 Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend und Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
1.4 Der Verein DJK SV Viktoria Dieburg mit Sitz in Dieburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.6 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder, die ein Ehrenamt begleiten, können gemäß § 3 Nr. 26a Einkommen- steuergesetz vom 1.1.2007, jährlich eine pauschale Vergütung von bis zu 500 € (Fünfhundert) für die Ausübung des Ehrenamtes innerhalb des SV DJK Viktoria Dieburg e.V. erhalten.
1.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.8 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.9 Der Verein ist im das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dieburg eingetragen.
Ziele und Aufgaben
2.0 Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der menschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Dem Erreichen dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
2.1 Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bereitstellung geeigneter Übungsleiterinnen und Übungsleiter und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungs-nachwuchses.
2.2 Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungs-bewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
2.3 Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung sowie fachgerechter Erste-Hilfe-Ausbildung.
2.4 Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
2.5 Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
Mitgliedschaft
3.0 Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
3.1 Der Verein hat:
- Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung richtet sich nach den Jugendordnungen der Fachverbände.
- Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, seine Aufgaben zu fördern sowie den Beitrag (4.8.5) zu entrichten. - Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen des Bundes- und Diözesanverbandes und der jeweiligen Sportfachverbände.
3.2 Die aktiven und passiven Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben Stimm- und Wahlrecht.
3.3.0 Aufnahme, Austritt, Ausschluß
3.3.1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.3.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
3.3.3 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Kalenderjahres nach Erfüllung aller Pflichten gegenüber dem Verein wirksam.
3.3.4 Aktive Sportler können im Falle schwerwiegendem, vereinsschädigenden Verhaltens auf Antrag des Abteilungsleiters vom Vorstand für eine bestimmte Zeit vom aktiven Spielbetrieb ausgeschlossen werden (vereinsinterne Sperre). Die Entscheidung hierüber obliegt ausschließlich dem Vorstand. Jede vereinsinterne Sperre ist zeitlich genau einzugrenzen und mit ausführlicher Begründung sowie Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen unverzüglich zuzustellen.
3.3.5 Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereins-vorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vom Vorstand rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluß des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied schriftlich, zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
3.4 Pflichten der Mitglieder
3.4.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, am Sport- und Gemeinschaftsleben des Vereins aktiv teilzunehmen und seine Satzung zu erfüllen.
3.4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sport faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.
3.4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Beiträge sind möglichst bargeldlos, 1/2-jährlich oder jährlich, zu überweisen, oder darüber einen Abbuchungsauftrag zu erteilen.
3.4.4 Die Mitglieder verpflichten sich, zweimal pro Jahr zu einer Dienstleistung zur Verfügung zu stehen (Wirtschaftsdienst, Arbeitseinsatz, etc.).
Organe
4.1 Der Vereinsvorstand
4.1.1 Gesetzliche Vertretung gem. § 26 BGB. Sie obliegt dem 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertretern jeweils gemeinsam.
4.1.2 Geschäftsführender Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 1. Vorsitzender, bis zu drei stellvertretende Vorsitzende, geistl. Beirat, Geschäftsführer, Rechner Vereinskasse, Rechner Wirtschaftskasse, die Abteilungsleiter, Vorsitzender Ältestenrat.
4.1.3 Gesamtvorstand
Dem Gesamtvorstand gehören an: Der geschäftsführende Vorstand, Ehrenvorsitzende, Pressewart, Leiter des Wirtschaftsausschusses, Leiter des Bauausschusses, die sportl. Leiter der Abteilungen, die Jugendleiter der Abteilungen, die Jugendsprecher der Abteilungen.
4.2 Beisitzer (4.5.13 u, 4.6.7)
4.3 Ältestenrat (4.5.12)
4.4 Aufgaben des Vorstandes
4.4.1 Der geschäftsführende Vorstand leitet und verwaltet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach außen. Er sorgt für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem DJK-Verband, sowie dem Landessportbund und den Fachverbänden. Er tagt in der Regel monatlich.
4.4.2 Der Gesamtvorstand ist entsprechend seiner Sachkompetenz Entscheidungs-gremium bei wichtigen Sachentscheidungen. Er tagt in der Regel vierteljährlich.
4.5 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins.
4.5.1 Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt gemeinsam mit seinen Stellvertretern den Verein nach innen und nach außen. Er beruft und leitet Sitzungen und Versammlungen.
4.5.2 Der geistl. Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
4.5.3 Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen werden muß.
4.5.4 Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins, Er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle der Sitzungen an. Er lädt zu den Versammlungen ein, führt gemeinsam mit dem Rechner Vereinskasse, die Mitgliederliste, das Vereinsarchiv und die Vereinschronik.
4.5.5 Der Leiter des Wirtschaftsauschusses ist für den gesamten Wirtschaftsbetrieb im Vereinsheim verantwortlich, Ihm zur Seite steht der Wirtschaftsausschuß, Die Zahl der Mitglieder im Wirtschaftsausschuß bestimmt der Vorstand.
4.5.6 Der Rechner Vereinskasse verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß und den Haushaltsplan auf. Gemeinsan mit dem Geschäftsführer führt er die Mitgliederliste.
Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
4.5.7 Der Rechner Wirtschaftskasse verwaltet die Wirtschaftskasse.
Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
4.5.8 Den Abteilungsleitern obliegt die verantwortliche Leitung ihrer jeweiligen Abteilung. Alle, mit dem aktiven Spielbetrieb zusammenhängenden Verrichtungen werden von den sportlichen Leitern (z.B. Spielausschußvorsitzender) wahr-genommen. Im Rahmen des Jugendspielbetriebes obliegen diese Aufgaben den Jugendleitern. Hierbei sind die Jugendsprecher angemessen zu beteiligen.
4.5.9 Der Leiter des Bauausschusses ist verantwortlich für alle, mit den baulichen Einrichtungen zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere für Instanthaltung, Erneuerung und Erweiterung. Ferner obliegt ihm die Aufsicht über die Außensportanlagen.
4.5.10 Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt Berichte für die Tagespresse, hält Verbindung mit den PressestelIen im Kreis, in der Diözese, mit dem DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.
4.5.11 Die Jugendsprecher der Abteilungen sollen die Interessen der Jugendlichen im Verein vertreten. Sie-sollen Bindeglied zwischen Vorstand und Jugendlichen sein.
4.5.12 Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ältestenrates. Die Aufgaben des Altestenrates: Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom Vorstand dem Ältestenrat übertragen werden. Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ältestenrat von einer der Parteien angerufen wird. Mitwirkung bei Nichtaufnahme in den Verein. Mitwirkung bei Ausschluß aus dem Verein.
Mitglieder im Ältestenrat können sein:
a) ordentliche Mitglieder, die das 50. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind.
b) Ehrenmitglieder.
4.5.13 Die Beisitzer haben den Vorstand entsprechend ihrer Sachkompetenz bei wichtigen Entscheidungen zu beraten.
4.6 Wahl und Beschlußfähigkeit
Nach seiner Wahl ist der Vorstand für zwei Jahre gewählt. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4.6.1 Von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung werden gewählt:
Die Vorsitzenden, der Geschäftsführer, die Rechner Vereinskasse und Wirtschaftskasse, der Pressewart, die Leiter des Wirtschaftsausschusses und des Bausschusses.
4.6.2 Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.
4.6.3 Der Vorsitzende des Ältestenrates wird vom Ältestenrat benannt.
4.6.4 Die Abteilungsleiter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Abteilung in der Abteilungsversammlung gewählt.
4.6.5 Die sportlichen Leiter werden von den aktiven Sportlern der jeweiligen Abteilung gewählt.
4.6.6 Die Jugendleiter und Jugendsprecher werden von den Jugendlichen der Abteilungen ( 14 - 18 Jahre) gewählt.
4.6.7 Die Beisitzer werden nach Anzahl und Beratungsfunktion vom Vorstand benannt.
4.6.8 Die Wahlen der Abteilungsleiter, sportlichen Leiter, Jugendleiter, Jugendsprecher und des Beirates bedürfen der Bestätigung durch die Mitglieder der Jahres-hauptversammlung.
4.7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Mitglieder des Vereins können ihre Rechte wahrnehmen: Bei der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zur Mitgliederversammlung mit Stimmrecht gehören die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Vereinsmitglieder können der Versammlung als Gäste beiwohnen.
Wenn die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde:
Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter. Berichte der Rechner. Berichte der Kassenprüfer. Entlastung des Vorstandes. Wahlen zum Vorstand. Wahl der Kassenprüfer. Beschluß zum Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr. Verabschiedung eines Haushaltsplanes. Verschiedenes.
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband vorzulegen.
4.8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
4.8.1 Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluß mit anderen Vereinen. Eintritt in die Verbände des Deutschen Sports oder Austritt),
4.8.2 Beratung und Beschlußfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, daß wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
4.8.3 Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
4.8.4 Beschlußfassung über die Jahresabrechnung des Vereins.
4.8.5 Festsetzung der Vereinsbeiträge.
Zu den unter 4.8.1 und 4.8.2 genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) durch Antrag 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand.
Ein Beschluß der sich auf Angelegenheiten des Punktes 4.8.1 bezieht, bedarf einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4.9 Verfahrensbestimmungen
4.9.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Dieburg (z.Zt. Dieburger Anzeiger) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
4.9.2 Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten bei denen eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
4.9.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
4.9.4 Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4.9.5 Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit ein- facher Stimmenmehrheit.
4.9.6 Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben die stimmberechtigten Mitglieder und der Vorstand.
4.9.7 Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
Auflösung/Austritt
5.0 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei dieser Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen bei gleicher Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß unabhängig von der Zahl der abwesenden Mitglieder, die Mitgliederversammlung beschlußfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband vorzulegen.
5.1 Die unter Punkt 5.0 stehenden Ausführungen sind sinngemäß auf einen Austritt aus dem DJK-Bundesverband anzuwenden.
5.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Peter u. Paul in Dieburg. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege oder, falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden.
5.3 Solange sich mindestens 7 Mitglieder bereit erklären, den Verein weiterzuführen, kann dieser nicht aufgelöst werden.
Haftung des Vereins
6.1 Zivilrechtliche Haftung
Als juristische Person haftet der Verein, wenn einem Dritten ein Schaden zugefügt wird.
6.2 Haftung für Verrichtungsgehilfen
Der Verein haftet im Rahmen der allgemeinen Haftung für Hilfspersonen bei Schäden, die Dritten zugefügt werden § 831 BGB § 278 BGB (z.B. Fahrer),
6.3 Haftpflicht
Der Verein sorgt für ausreichende Haftpflichtversicherung für seine Verrichtungsgehilfen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein. Dies betrifft insbesondere die Übungsleiter und die Verantwortlichen bei Fahrten oder Freizeiten sowie sonstigen Jugendveranstaltungen.
Dieburg, den 27.August 2009